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Dienstag, 17. April 2012
Erst Konsum dann die Altersvorsorge
Einer aktuellen Umfrage nach hat das Sparverhalten der Deutschen sich innerhalb weniger Monate deutlich zugunsten des Konsums verschoben. Der Konsum löst damit die Altersvorsorge als bisher stärkstes Sparmotiv ab. Diese besorgniserregende Neuigkeit spiegelt den aktuellen Zeitgeist wieder und ist mit Besorgnis zu werten. Das lange Hinausschieben und Zögern beim Thema Altersvorsorge verschärft die Problematik nur in der Folgezeit.
Donnerstag, 5. April 2012
Einbauküche in Flammen
Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 20. Oktober 2011 (Az.: 2 O 101/11) entschieden, dass ein Gebäudeversicherer für einen Brandschaden an einer Einbauküche nur dann keinen Versicherungsschutz gewähren muss, wenn es sich um einen vorgefertigten Küchenblock einschließlich Arbeitsplatte handelt, der so wie gekauft in der Küche aufgestellt wurde.
Eine Frau hatte bei dem beklagten Versicherer eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Dem Vertrag lagen die VGB 2002 zugrunde, wonach die Einbaumöbel und Einbauküchen mitversichert sind, wenn sie nicht serienmäßig produziert, sondern „individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt wurden.“ Im November 2010 verursachte die Klägerin beim Erhitzen von Pommes frites einen Brandschaden. Weil ihr Gebäudeversicherer ihr nach den Feststellungen des Gerichts zu Recht grobe Fahrlässigkeit vorwerfen konnte, musste er sich der Schwere des Verschuldens der Versicherten entsprechend lediglich zu 50 Prozent an dem Gebäudeschaden beteiligen.
Der Versicherer lehnte eine Beteiligung am Schaden der durch den Brand zerstörten Einbauküche gänzlich ab. Unstreitig war, dass sämtliche Teile der Küche serienmäßig produziert worden waren. Daher könne nicht von einer individuellen raumspezifischen Planung und Fertigung ausgegangen werden, wie sie in den Versicherungs-Bedingungen gefordert würde, so das Argument des Versicherers.
Die Richter des Dortmunder Landgerichts sahen das anders und verurteilten den Gebäudeversicherer dazu, der Klägerin die Hälfte des Brandschadens an ihrer Einbauküche zu ersetzen.
Nach Auffassung des Gerichts kommt es nicht darauf an, dass Küchenbestandteile wie Elektrogeräte und Küchenschränke serienmäßig gefertigt wurden, um den Versicherer aus seiner Leistungsverpflichtung entlassen zu können.
Letztlich verlangen die Versicherungs-Bedingungen nur eine raumspezifische Planung und Fertigung. Davon ist bereits dann auszugehen, wenn eine Küche wie in dem zu entscheidenden Fall nach den vorhandenen Anschlüssen geplant und Teile der Küche, wie etwa die Arbeitsplatte, individuell nach den Raumverhältnissen zurechtgeschnitten wurden, so das Gericht.
In der Urteilsbegründung heißt es: Aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der bei aufmerksamer Durchsicht um Verständnis der Versicherungs-Bedingungen bemüht ist, liegt die Einbeziehung von Einbauküchen in den Versicherungsschutz nicht nur dann vor, wenn die Einzelteile der Küche wie Elektrogeräte und Küchenschränke speziell für den Versicherungsnehmer angefertigt worden sind.
Nach Ansicht der Richter wäre der Versicherer nur dann von seiner Leistungsverpflichtung befreit gewesen, wenn es sich bei der Küche lediglich um einen vorgefertigten Küchenblock einschließlich Arbeitsplatte gehandelt hätte, der so wie gekauft aufgestellt worden wäre.
Im vorliegenden Fall war das jedoch nicht der Fall.
Freitag, 30. März 2012
Unfreiwilliger Schlüsselverlust einer Lehrerin
Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 11. Oktober 2011 entschieden (Az.: 1 K 842/11.T), dass ein Lehrer, dem ein Dienstschlüssel abhanden kommt, die Kosten für den erforderlich werdenden Austausch der Schließanlage der Schule nur dann übernehmen muss, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Im Jahr 2008 war einer Lehrerin ein Schlüssel ihrer Schule gestohlen worden war. Mithilfe des Schlüssels konnten sämtliche Klassenräume sowie die Turnhalle der Schule geöffnet werden. Der Diebstahl ereignete sich auf einem öffentlichen Parkplatz. Die Klägerin hatte dort ihren Pkw abgestellt und in dessen Fußraum ihren Rucksack zurückgelassen, in dem sich unter anderem der Schlüssel befand. Während ihrer etwa ein- bis zweistündigen Abwesenheit wurde das Fahrzeug aufgebrochen und der Rucksack mitsamt dem Schlüssel gestohlen.
Nachdem der für die Schule zuständige Landkreis von der Sache erfuhr, ließ er die Schließanlage der Schule erneuern. Er verlangte anschließend von dem Dienstherrn der Klägerin, von ihr die für die Erneuerung erforderlichen Kosten in Höhe von ca. 18.000,- Euro einzufordern und an den Landkreis auszuzahlen, was der Dienstherr ablehnte. Nach seiner Ansicht bestand nämlich keine rechtliche Möglichkeit, die Lehrerin für den Verlust des Schlüssels zur Verantwortung zu ziehen.
Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier wiesen die Klage des Landkreises als unbegründet zurück.
Nach Auffassung der Richter hat die Lehrerin zwar unstreitig die ihr obliegenden Dienstpflichten verletzt, indem sie den Schlüssel nicht so aufbewahrte, dass er vor dem Zugriff durch Dritte geschützt war. Sie hätte für den Vorfall trotz allem nur dann zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätte. Davon gingen die Richter jedoch nicht aus. Der bloße Umstand, dass die Lehrerin den Schulschlüssel in einem Rucksack in ihrem Fahrzeug zurückgelassen hat, rechtfertigt nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. „Es entspricht nämlich nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein schlichter Rucksack während einer ein- bis zweistündigen Parkdauer Dritte zum Einbruchdiebstahl animiert, zumal der im Fußraum liegende Rucksack von außen schwer zu sehen gewesen war“.
Nach gerichtlicher Überzeugung ist der Lehrerin allenfalls einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die aber begründet keine Haftungsverpflichtung. Ihr Dienstherr hat es daher zu Recht abgelehnt, sie für den Zwischenfall zur Verantwortung zu ziehen.
Praxistipp:
Bei vielen Versicherern ist es möglich, im Rahmen einer Privathaftpflicht-Versicherung das Schlüsselverlust-Risiko mitzuversichern. Der Versicherungsschutz erstreckt sich aber in der Regel nur auf den Verlust privater Schlüssel. Daher empfiehlt sich gegebenenfalls der Abschluss einer Schlüsselversicherung.
Für betriebliche Schlüssel besteht bei einigen Versicherern übrigens auch im Rahmen einer Dienst- oder Betriebshaftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz. Allerdings sollte man vorsorglich prüfen, ob der eigene Vertrag eine entsprechende Klausel enthält. Ihr Versicherungsmakler ist Ihnen gerne dabei behilflich.

