Du suchst einen Honorar-Finanzanlagenberater nach §34h GewO? Offene und transparente Vermögensberatung ohne versteckte Kosten. Sag tschüss zu Verkaufsgesprächen in Bank und Sparkasse. Eine vermeintlich kostenlose Beratung ist manchmal teurer als du denkst. Geh mit unserer unabhängigen Honorarberatung den fairen und transparenten Weg für Deine Finanzen.
Wir sind Honorar-Finanzanlagenberater nach §34h GewO (Gewerbeordnung) und nach dem Honoraranlageberatungsgesetz tätig. Für Geldanlage und Vermögensberatung bieten wir unsere Honorar-Finanzanlageberatung nach §34h an. Damit sind wir EINER von lediglich 257 Honorar-Finanzanlagenberater in Deutschland, die ausschließlich gegen Honorar beraten. Interessenskonflikte oder Fehlanreize durch Provisionen sind damit per Gesetz ausgeschlossen. Durch Transparenz und Offenheit stehen wir auf der Seite unserer Mandanten und werden ausschließlich durch unsere Kunden vergütet. Die Annahme von Vergütungen oder Vorteilen durch Produktgeber ist dem Honorar-Finanzanlagenberater nach §34h GewO untersagt.
Ist ein Honorar-Finanzanlagenberater nach §34h sinnvoll
In einem Verkaufsgespräch zu Geldanlagen, beispielsweise bei Banken oder Vertrieben, geht es um Vieles, aber selten um eine klare Aufklärung zu den Kosten. Es soll schließlich eine Finanzanlage gegen Provision verkauft werden. Hierbei spricht man von Finanzanlagenvermittlung. In der Honorar-Finanzanlagenberatung nach §34h GewO geht es um die Beratung und den guten Rat, der vergütet wird, auch ohne zwingenden Verkauf. Genau wie bei beratenden Berufen üblich, man denke hier an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater erfolgt die Vergütung gegen ein Honorar. Erbringt der Honorar-Finanzanlagenberater neben der Beratung auch eine Vermittlung, so ist diese garantiert frei von Beratervergütungen. Eventuell werden dir als Kunde sogar noch anfallende Kosten erstattet. Nicht selten ist dabei eine Honorarberatung günstiger als eine Provisionsberatung. Für einen besseren Verbraucherschutz hat der Gesetzgeber das Berufsbild Honorar-Finanzanlagenberater geschaffen.
Honoraranlageberatungsgesetz seit 1. August 2014
Seit dem 1. August 2014 ist das Honoraranlageberatungsgesetz in Kraft. Seitdem haben sich 257 Unternehmen entschieden „unabhängige“ Beratung honorarbasiert zu erbringen. Die Alternative -gegen Provision zu beraten – verfolgen 39084 Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f GewO. Wir sind damit ein „Exot“ in der Vermögensberatung und stehen für 100 Prozent Offenheit und Transparenz per Gesetz.
Wie finde ich einen Honorar-Finanzanlagenberater?
Du erkennst einen Honorar-Finanzanlagenberater nach §34h GewO an seiner Erstinformation, im Impressum seiner Internetseite oder anhand seiner eingetragenen Registernummer im Vermittlerregister. Die Berufsbezeichnung ist gesetzlich geschützt und nur wer eine Erlaubnis nach §34h GewO besitzt, darf die Bezeichnung führen. Verpflichtend für den Berater ist es den Kunden vor einer Beratung über den Status in Textform zu informieren. Eine Kosteninformation über die Honorarhöhe wird mitgeteilt, damit Verbraucher über eine Beauftragung entscheiden können.
Vergütung gegen Provision und Mischmodelle
Der Vermittler von Finanzanlagen nach §34f GewO darf neben der provisionsbasierten Beratung im Prinzip auch Honorare vereinbaren, oder Mischmodelle betreiben. Diese Intransparenz oder doppelte Entlohnung lehnen wir ab. Als Honorar-Finanzanlagenberater nach §34h signalisieren wir unsere Unabhängigkeit gegenüber Dritten und den Verzicht auf jegliche Provisionen mit unserer Zulassung. Fließen dennoch Provisionen oder Vergütungen erstatten wir diese zu 100 Prozent an unsere Mandanten. Wir werden nicht aus Ihrem Vermögen entlohnt, sondern direkt über ein Honorar.
Verbraucherschützer fordern Honorar-Finanzanlageberater
Seit Jahren fordern Verbraucherschützer und die Politik die Verbreiterung der Honorarberatung für Verbraucher. Insbesondere aus der Europäischen Union gibt es starke Einflüsse in diese Richtung, da in vielen Ländern, wie beispielsweise den skandinavischen Ländern oder Großbritannien seit Jahren ein Provisionsverbot gilt und Beratung ausschließlich über Honorarberater läuft. Ein Trugschluss ist es zu glauben die Beratung bei Banken und Sparkassen wäre kostenlos. Der Verkauf von kostenintensiven Produkten steht nicht selten im Fokus der Vertriebe und Banken, die sich über die hohen – teilweise versteckten – Gebühren finanzieren.
Wo ist der Honorarberater registriert?
Wie ein Versicherungsberater und Finanzanlagenvermittler ist auch der Honorar-Finanzanlagenberater verpflichtet sich mit der Geschäftsaufnahme unmittelbar in ein Vermittlerregister eintragen zu lassen: www.vermittlerregister.info Über eine Registrierungsnummer kann die Eintragung und der Status des Berater jederzeit überprüft werden. Änderungen, wie beispielsweise die Geschäftsaufgabe sind dort unmittelbar hinterlegt. So haben wir nach der Rückgabe unsere §34f eine neue Registernummer für die Honorarberatung erhalten: D-H-125-KSFG-66
Pflichten des Honorar-Finanzanlagenberater
Es gelten sogenannte Berufspflichten für den auf Honorarbasis arbeitenden Finanzberater, die in einer Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) geregelt sind. Der Berater hat im Vorfeld über seine Vergütung und über Zuwendungen in Textform zu informieren. Besonders die Offenlegung über die Zusammensetzung des Honorars sind hierbei wichtig. So können Honorare auf Stundenbasis, als Pauschalhonorar, oder auf eine Bezugsgröße berechnet werden. Nicht kundenseitige Zahlungen an den Honorar-Finanzanlagenberater sind an den Mandanten auszukehren. Nach §24 FinVermV ist jährlich ein Prüfbericht über die Einhaltung der Berufspflichten der zuständigen Kontrollinstanz – der Industrie- und Handelskammer (bei uns ist dies die IHK Frankfurt am Main, Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt am Main) vorzulegen.
Notwendige Qualifikationen
Welche Qualifikation muss für die Erteilung einer Erlaubnis nach §34h vorliegen? Der Finanzanlagenberater muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Zuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinne, welche über ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister geprüft wird.
Der Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse, d.h. es sollte kein Insolvenzverfahren eröffnet sein, oder eine Eintragung in einem Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht vorliegen. Die Prüfung erfolgt über eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Zuständigkeit der Wohnsitz oder eine gewerbliche Tätigkeit besteht. Zusätzlich über eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis der zentralen Vollstreckungsgerichte.
Das führen einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden die Dritten entstehen können und speziell für den §34 GewO gilt.
Die notwendige Sachkunde für die Honorar-Finanzanlagenberatung muss nachgewiesen werden. Der Sachkundenachweis kann vielfältig erfolgen, über einen zertifizierten Lehrgang oder über eine gleichgestellte Berufsqualifikation
Pflicht zur Registrierung im Vermittlerregister als Honorar-Finanzanlagenberater nach §34h GewO, eine gleichzeitige Erlaubnis nach §34f GewO ist nicht möglich.